Mouhamed Lamine Dramé | desaströse Prozessbedingungen am 2. Prozesstag im Landgericht Dortmund

Sitzungssaal 130 des Landgerichts Dortmund

Kompromisslose Justizbeamt:innen, erneute knallharte Einlasskontrollen durch den Hintereingang, ein schlecht gelaunter Richter, schweigende Angeklagte und diverse Verbote für Besucher:innen der Verhandlung.

Gestern Morgen, am 10.01.2024 startete im Dortmunder Landesgericht der zweite Verhandlungstag bezüglich des am 08.08.2022, von der Polizei erschossenen Mouhamed Lamine Dramé. Schnell war klar, dass ein breites Interesse der Zivilbevölkerung in diesem Prozess nicht erwünscht ist.

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Redebeitrag 27.03.2021: Das neue Versammlungsgesetz, Militanzverbot und die Uniformierung

Wie wir schon in den vorangegangenen Beiträgen gehört haben, plant die schwarz-gelbe Landesregierung ein Versammlungsgesetz, welches die Versammlungsfreiheit in NRW massiv beschränken wird. Dieses ist laut Reul „ein Gesetz, das zur heutigen Zeit und zu den Menschen passt“. Es ist jedoch absolut nicht modern und freiheitlich – ganz im Gegenteil; es kommt eher einem Versammlungsverhinderungsgesetz nahe. Neben dem Störungsverbot, dem Verbot von Blockadetrainings, der ausgeweiteten Videoüberwachung bei Demonstrationen und den erhöhten formalen Hürden für Anmelder:innen von Veranstaltungen enthält das geplante Gesetz den §18, das sogenannte Militanzverbot. Nach diesem Paragrafen soll verboten werden Versammlungen zu veranstalten, diese zu leiten oder auch nur an ihnen teilzunehmen, wenn die Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt. Wie das definiert wird? Durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken, durch paramilitärisches Auftreten oder Auftreten in sogenannter „vergleichbarer Weise“. Was das überhaupt bedeutet, was daran problematisch ist und wieso dieser Paragraf sich vor allem gegen linke Protestformen richtet und nicht, wie so oft behauptet, gegen rechte Demonstrationen, wollen wir im Folgenden näher erläutern.

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